Aktuelles aus dem RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
45. Sitzung der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes (RPV) Oberes Elbtal/Osterzgebirge (OE/OE) am 25.11.2015
Wichtigstes Thema war die zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplanes, Informationen zum Sachstand des Beteiligungsverfahrens zum Regionalplanvorentwurf und weiteres Vorgehen im Planungsprozess.
Bis zum 16. Oktober des laufenden Jahres konnten Stellungnahmen beim Planungsverband abgegeben werden. 1 767 Rückmeldungen sind bis zum genannten Termin eingegangen. Davon sind 1 638 Rückmeldungen private Beteiligungen. Das Interesse der Bürger für die Region ist groß! 42 Kommunen gaben Hinweise und Empfehlungen.
Leider fehlt bis heute die Stellungnahme des gesamten Umweltressorts, und die des Sächsischen Ministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL).
Damit wird die Einhaltung des Termins für die Fertigstellung des Regionalplanes unsicher.
Gemeinsamer Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Mindestabstände zwischen Wohngebieten und Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie vom 20. November 2015 (auszugsweise)
In der Präambel wird auf den hohen Stellenwert der planerischen Steuerung der raumbedeutsamen Windenergienutzung durch die Planungsverbände verwiesen.
1. Rahmenbedingungen für die Neuausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten
Dem Schutz der Wohnbevölkerung soll in besonderem Maße Rechnung getragen werden. Deshalb soll das immissionsschutzrechtlich bereits gebotene Mindestabstandsmaß in Abhängigkeit von den siedlungsstrukturellen Rahmenbedingungen der einzelnen Planungsregionen erkennbar überschritten werden.
2. Bestandsschutz für bestehende Vorrang- und Eignungsgebiete
Für bestehende VREG sollen die in den geltenden Regionalplänen ausgewiesenen Abstände beibehalten werden. Auf Bestandsflächen in einem VREG sollte im Einzelfall im Regionalplan eine gestaffelte Höhenbegrenzung der im Gebiet zulässigen Windenergieanlagen vorgesehen werden, ...wenn insbesondere Belange der Siedlungsentwicklung eine Staffelung rechtfertigen.
3. Differenzierung nach Baugebieten
4. Bürgerbeteiligung
Frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit und größtmögliche Transparenz im Planungsverfahren als Voraussetzung für die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger.
Der Erlass vom 12. Juli 2013 tritt mit Bekanntgabe dieses Erlasses an die RPV außer Kraft.
Der letzte Punkt richtet sich gegen die "Länderöffnungsklausel", welche einen Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1000 m zum Inhalt hatte.
Kategorien: RPV, Kreistagsfraktion Meißen
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