Ein Bericht von Verbandsrätin Dagmar Gorek aus dem Regionalen Planungsverband (RPV) Oberes Elbtal/Osterzgebirge
Auf ihrer 40. Sitzung am 25.09.2013 hat die Verbandsversammlung des RPV entschieden, alle bisherigen Beschlüsse, welche sich mit den Grundsätzen und Zielen zur Windenergienutzung im Rahmen der Teilfortschreibung dieser befassen, aufzuheben.
Begründung:
Das Fortschreibungsverfahren ruht faktisch seit März 2012, weil es erhebliche Bürgerproteste bezüglich der im Entwurf enthaltenen Vorrang-/Eignungsgebiete (VREG) bzw. zu den Ausschlusskriterien gab. Außerdem wurde erst am 12.03.2013 mit ca. 1 Jahr Verzögerung das Energie- und Klimaprogramm (EKP), in welchem die Ausbauziele zur Nutzung der Windenergie für den Freistaat Sachsen als wesentliche Planungsgrundlage festgelegt sind, beschlossen. Die sächsische Zielstellung zur Windenergienutzung bis 2022 wurde dabei gegenüber dem Entwurf um rund ein Drittel abgesenkt – von 3.500 GWh/a auf 2.200 GWh/a. Aufgrund dessen und neuester Rechtsprechung durch das BVerwG vom Dezember 2012, die Methodik zur Findung von VREG betreffend (zwingende Unterscheidung in sogenannte harte und weiche Tabukriterien), ist das Planungskonzept grundlegend zu überarbeiten.
Am 12.07.2013 erging ein „Gemeinsamer Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Mindestabstände zwischen Wohnbebauung und Vorrang-/Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie“. Er beinhaltet im Fazit eine Empfehlung an die Regionalplanung zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1000 m, wobei dennoch der Windenergienutzung hinreichend substanziell Raum zu verschaffen ist. Gerade auch diese Prämissen sprechen für eine neue integrierte Gesamtplanung.
Der neue Landesentwicklungsplan (LEP 2013) ist am 31.08.2013 in Kraft getreten. Darin ist das landesplanerische Ziel enthalten, welches die Regionalpläne binnen vier Jahren nach Inkrafttreten des LEP umsetzen müssen.
Bei Weiterführung des Fortschreibungsverfahrens Wind sollte der Satzungsbeschluss und damit Planungssicherheit bis Ende 2015 vorliegen.
Durch die Integration des Themas Wind in die neue Gesamtfortschreibung wird der Planungszeitraum ca. 2 Jahre länger andauern.
Das wird in den Gemeinden für Unmut sorgen, die bereits seit Ende 2012 einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan „Windenergienutzung“ haben, besonders wenn die vorgesehene Fläche im rechtskräftigen Regionalplan von 2003 nicht als Vorranggebiet ausgewiesen ist.
Vor dem Hintergrund des LEP 2013, der im Zuge der Beauftragung der RPV zur Steuerung der Windenergie die „lokale Akzeptanz“ als einen Abwägungsgrundsatz bei der Standortausweisung besonders hervorhebt, sieht der RPV die Möglichkeit, sich für die Führung von entsprechenden Zielabweichungsverfahren durch die betreffenden Gemeinden einzusetzen und diese zu unterstützen. Allerdings liegt die Entscheidung über die Durchführung eines solchen Verfahrens in der Zuständigkeit der Landesdirektion und damit beim Freistaat Sachsen.
Die veränderte Zielsetzung zur Windenergienutzung bedeutet für unsere Planungsregion eine Absenkung von ursprünglich 653 GWh/a auf 410 GWh/a. Die bis Ende 2012 erbrachte Leistung liegt bei 206 GWh/a.
Wir haben also noch viel zu tun. Die Sächsische Landesregierung zeigt wenig Entscheidungsfreude. Der gemeinsame Erlass vom 12. Juli dieses Jahres ist eine Scheinlösung mit erheblichem Risiko!
Kategorien: RPV, Kreistagsfraktion Meißen
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